Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV verlangt, dass die Stimmberechtigten ihre politische Entscheidung gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Daraus wird ein Recht auf Information abgeleitet. Daraus kann unter anderem abgeleitet werden, dass ohne genügende Information keine wirkliche Meinungsbildung möglich ist und entsprechend in solchen Fällen eine Abstimmung unzulässig ist (vgl. zum Ganzen: Martin Schaub, Grenzen des Abänderungsantragsrechts an der Glarner Landsgemeinde, in: ZBl 2008 S. 249 ff.).