Stimmbürger, die sich anhand derselben schon mit der Materie befasst haben, sollten auch einen solchen Vorschlag beurteilen können. Nicht entscheidungsreif sind demgegenüber Anträge, die überraschend auf gänzlich unerforschtes Terrain vorstossen. Den Teilnehmenden stünde dort zur Meinungsbildung bloss die kurze Debatte an der Gemeindeversammlung zur Verfügung. Ein auf solch unzulänglicher Basis zu Stande gekommenes Votum muss aber durchaus nicht ihrem wirklichen (informierten) Willen entsprechen und ist deshalb zu verhindern. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nach Art.