Auch nicht hingewiesen wurde auf die verschlechterte Stellung im Falle eines Konkurses der Genossenschaft. 5.3 Das Bundesgericht hielt bezüglich der Information von Stimmberechtigten fest, dass die Entscheidungsgrundlagen im Vorwissen der Versammlungsteilnehmer und in den Informationen, die direkt an der Gemeindeversammlung vermittelt werden, bestehen. Nur Anträge, welche ein durchschnittlich aufmerksamer und politisch interessierter Stimmbürger auf dieser Basis hinreichend beurteilen kann, sind zur Abstimmung zuzulassen.