Zudem erwähnte er, dass das Genossenschaftskapital für die Anteilscheine hafte, statt das Grundstück beim Darlehen, was gleichwertig sei. Nicht erwähnt wurde, dass die Gemeinde nur eine unter einer Vielzahl von Stimmen hat, dass die Rückzahlung drei Jahre verzögert werden kann und dass über die Verwendung des verbleibenden Reingewinns die Generalversammlung bestimmt. Auch nicht hingewiesen wurde auf die verschlechterte Stellung im Falle eines Konkurses der Genossenschaft.