Die Auskunft kam vom Präsidenten der Genossenschaft, der ein persönliches Interesse am Abstimmungsausgang hatte und damit Partei war. Er teilte den Stimmberechtigten mit, dass die Gemeinde als Mitglied der Genossenschaft mitbestimmen, dass sie die Anteilscheine innert sechs Monaten auf Ende jeden Jahres zurückverlangen und dass sie am Erfolg partizipieren könne. Zudem erwähnte er, dass das Genossenschaftskapital für die Anteilscheine hafte, statt das Grundstück beim Darlehen, was gleichwertig sei.