5.1 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Mangel nicht nur gegenüber den Versammlungsteilnehmenden, sondern gerade auch gegenüber Personen, die nicht an der Versammlung teilnahmen, Wirkungen zeigte. Dadurch, dass die Beteiligung an der Genossenschaft "dorflade x" nicht ordnungsgemäss traktandiert und in der Abstimmungsbotschaft erwähnt war, war vor der Versammlung nicht allen Stimmberechtigten bewusst, dass statt über ein Darlehen von 100'000 Franken über eine Beteiligung in grösserem Umfang an der Genossenschaft abgestimmt würde.