Damit stellt sich die Frage, welche Auswirkungen der festgestellte Mangel hat. Nach § 165 Abs. 2 StRG wird eine Abstimmung nur aufgehoben, wenn Unregelmässigkeiten festgestellt sind und sich die Möglichkeit nicht ausschliessen lässt, dass die Unregelmässigkeiten das Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird namentlich auf die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung sowie auf die Grösse des Stimmenunterschiedes abgestellt.