Die Rückzahlung darf den einbezahlten Teil des Nominalwertes indessen nicht übersteigen. Die Verwaltung ist befugt, die Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren hinauszuschieben, wenn es die finanzielle Lage der Genossenschaft erfordert (Art. 10). Als Darlehensgeberin ist die Gemeinde in einer anderen Position, als wenn sie Genossenschafterin ist. Bei einem Darlehen kann vereinbart werden, dass bei Zahlungsverzug der Borgerin die Rückzahlung des Darlehens sofort fällig wird. Diese Möglichkeit wäre aber im vorliegenden Fall nur bei einem verzinslichen Darlehen oder allenfalls bei gestaffelter Rückzahlung von Bedeutung.