Die Genossenschaft ist in den Artikeln 828 ff. OR geregelt, wobei die meisten Bestimmungen dispositiver Natur sind, das heisst in den Statuten der Genossenschaft abweichend geregelt werden können. Gemäss den Statuten der Genossenschaft "dorflade x" wird die Mitgliedschaft in der Genossenschaft erworben durch Beschluss der Verwaltung nach Übernahme mindestens eines Anteilscheins (Art. 3). Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen (Art. 11). Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme (Art. 15).