Bei einem Darlehen verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an vertretbaren Sachen (in der Regel Geld) und der Borger zur Rückerstattung desselben (Art. 312 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30.3.1911 [OR; SR 220]). Der Darleiher hat – über das vertraglich Abgemachte hinaus – keinen Einfluss darauf, wie das Darlehen verwendet wird. Gemäss den Ausführungen des Gemeindeammanns an der Gemeindeversammlung wäre das Darlehen aber in jedem Fall grundpfändlich sichergestellt worden. Zudem stand ein Antrag im Raum, wonach das Darlehen zu verzinsen sei. Die Genossenschaft ist in den Artikeln 828 ff.