Dass ein Betrag gegenüber dem gemeinderätlichen Antrag gleich verdoppelt wird, stellt indes eine beachtliche Erhöhung dar. Viel bedeutender als die massliche Änderung ist allerdings die Änderung des Gegenstandes. Hier stellt sich die Frage, ob der Schritt von einem Darlehen zu einer Beteiligung an einer Genossenschaft – wie vom Gemeinderat vorgebracht – immer noch als finanzieller Beitrag gilt und es nicht darauf ankommt, in welcher Form er erbracht wird, oder ob die rechtlich ganz andere Unterstützung durch die Gemeinde ein neues Geschäft darstellt, das ordnungsgemäss hätte traktandiert werden müssen.