Der ursprüngliche Antrag des Gemeinderates, ein Darlehen über 100'000 Franken zu gewähren, wurde somit in zweifacher Weise abgeändert: Erstens masslich, das heisst, die finanzielle Zuwendung wurde verdoppelt, und zweitens auch sachlich, das heisst statt, einer Darlehensgewährung wurde die Zeichnung von Anteilscheinen und damit die Beteiligung der Gemeinde an der Genossenschaft "dorflade x" beschlossen. Mit einer masslichen Änderung eines Antrages ist regelmässig zu rechnen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.250/2006 vom 31.8.2006 E. 4.3). Dass ein Betrag gegenüber dem gemeinderätlichen Antrag gleich verdoppelt wird, stellt indes eine beachtliche Erhöhung dar.