Umfang und Inhalt des Antragsrechts richten sich nach dem tatsächlichen Gegenstand des Geschäftes. Dieser muss in der veröffentlichten Traktandenliste enthalten sein. Entscheidend für die Frage der Zulassung eines Antrages ist somit die Frage nach dessen Unselbständigkeit gegenüber dem Geschäftsgegenstand. Es genügt nicht, dass Antrag und traktandiertes Geschäft in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sondern dem Antrag darf gegenüber dem traktandierten Geschäft keine Selbständigkeit zukommen. Abänderungsanträge, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen selbständigen neuen Hauptantrag darstellen, sind unzulässig.