Mit inhaltlich unbekannten Abänderungsanträgen muss an der Gemeindeversammlung daher gerechnet werden (LGVE 2008 III Nr. 6 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_254/2011 vom 25.10.2011, E. 3.2.1, mit Verweis auf BGE 132 I 291 E. 4.1 S. 293 f.). Anträge, über die an der Gemeindeversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen zu einem traktandierten Gegenstand vorgebracht werden. Das unmittelbare Antragsrecht in der Gemeindeversammlung hat unselbständigen Charakter, das heisst, Antrag und Verhandlungsgegenstand müssen in einem engen Zusammenhang stehen. Umfang und Inhalt des Antragsrechts richten sich nach dem tatsächlichen Gegenstand des Geschäftes.