In der Befugnis der Stimmberechtigten, gemeinderätliche Vorlagen zu diskutieren und abzuändern, liegt der Sinn der Versammlungsdemokratie, ihr "demokratischer Mehrwert" gegenüber der Urnendemokratie, bei welcher der Stimmbürger eine Vorlage bloss annehmen oder verwerfen kann. Weder das Gemeindegesetz noch das Stimmrechtsgesetz sieht vor, dass die Stimmberechtigten Abänderungsanträge innert einer bestimmten Frist vor einer Gemeindeversammlung zu stellen haben und dass solche Anträge den Stimmberechtigten im Voraus bekannt zu geben sind. Mit inhaltlich unbekannten Abänderungsanträgen muss an der Gemeindeversammlung daher gerechnet werden (LGVE 2008 III Nr. 6 E. 5.2;