Komplexität des zu beurteilenden Geschäftes zu beachten. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. Die Beschwerdeführenden rügen den Umstand, dass an der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2013 die Zeichnung von Genossenschaftsanteilscheinen über 200'000 Franken beschlossen wurde, obwohl die Gewährung eines zinslosen Darlehens über 100'000 Franken an die Genossenschaft traktandiert war. 4.1 Gemäss § 106 Abs. 1 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG; SRL Nr. 10) kann sich jeder Teilnehmer einer Gemeindeversammlung zu den Verhandlungsgegenständen äussern und Anträge stellen.