| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Stimmrecht | | Entscheiddatum: | 25.03.2014 | | Fallnummer: | RRE Nr. 343 | | LGVE: | 2014 VI Nr. 5 | | Gesetzesartikel: | Art. 34 Abs. 2 BV; § 106 Abs. 1 StRG, § 165 Abs. 2 StRG | | Leitsatz: | Anträge an einer Gemeindeversammlung, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen selbständigen neuen Hauptantrag darstellen, sind unzulässig. Ein Abänderungsantrag ist nicht nur schon zulässig, weil er sich formell unter das angekündigte Traktandum oder den tatsächlichen Verhandlungsgegenstand subsumieren lässt.