{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--343_2014-03-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10384", "Checksum": "074d02359157db8e94860db52728751f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 343", "2014 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.03.2014 RRE Nr. 343 (2014 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.03.2014 RRE Nr. 343 (2014 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.03.2014 RRE Nr. 343 (2014 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anträge an einer Gemeindeversammlung, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen selbständigen neuen Hauptantrag darstellen, sind unzulässig. Ein Abänderungsantrag ist nicht nur schon zulässig, weil er sich formell unter das angekündigte Traktandum oder den tatsächlichen Verhandlungsgegenstand subsumieren lässt. Entscheidend ist vielmehr, dass er sich inhaltlich, das heisst hinsichtlich seiner materiellen Tragweite, innerhalb der Grenzen hält und kein neues Geschäft zum Gegenstand hat, das weder vorschriftsgemäss vorberaten noch angekündigt worden ist und daher den gesetzlichen Voraussetzungen für eine gültige Beschlussfassung nicht genügt.\r\nBei der Beurteilung, ob den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern genügende Entscheidungsgrundlagen zu einem Abänderungsantrag vorliegen, sind insbesondere die Verfügbarkeit und Verbreitung von Informationen zum Abänderungsantrag, die Nähe zur Grundvorlage, der Überraschungseffekt, die Informationsmöglichkeiten an der Versammlung selber sowie die Komplexität des zu beurteilenden Geschäftes zu beachten. | Art. 34 Abs. 2 BV; § 106 Abs. 1 StRG, § 165 Abs. 2 StRG | Stimmrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:55", "Checksum": "c9663de86529121f795e9c1e0bf7f8ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 25.03.2014 RRE Nr. 343 (2014 VI Nr. 5)\nRegeste:\nAnträge an einer Gemeindeversammlung, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen selbständigen neuen Hauptantrag darstellen, sind unzulässig. Ein Abänderungsantrag ist nicht nur schon zulässig, weil er sich formell unter das angekündigte Traktandum oder den tatsächlichen Verhandlungsgegenstand subsumieren lässt. Entscheidend ist vielmehr, dass er sich inhaltlich, das heisst hinsichtlich seiner materiellen Tragweite, innerhalb der Grenzen hält und kein neues Geschäft zum Gegenstand hat, das weder vorschriftsgemäss vorberaten noch angekündigt worden ist und daher den gesetzlichen Voraussetzungen für eine gültige Beschlussfassung nicht genügt.\r\nBei der Beurteilung, ob den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern genügende Entscheidungsgrundlagen zu einem Abänderungsantrag vorliegen, sind insbesondere die Verfügbarkeit und Verbreitung von Informationen zum Abänderungsantrag, die Nähe zur Grundvorlage, der Überraschungseffekt, die Informationsmöglichkeiten an der Versammlung selber sowie die Komplexität des zu beurteilenden Geschäftes zu beachten. | Art. 34 Abs. 2 BV; § 106 Abs. 1 StRG, § 165 Abs. 2 StRG | Stimmrecht\n\n Stimmberechtigten fest, dass die Entscheidungsgrundlagen im Vorwissen der Versammlungsteilnehmer und in den Informationen, die direkt an der Gemeindeversammlung vermittelt werden, bestehen. Nur Anträge, welche ein durchschnittlich aufmerksamer und politisch interessierter Stimmbürger auf dieser Basis hinreichend beurteilen kann, sind zur Abstimmung zuzulassen. Die Stimmberechtigten sollen sich ein Bild über die an der Versammlung zu besprechenden Themata verschaffen können, sodass sie vor unerwarteten und übereilt beschlossenen Geschäften bewahrt bleiben. Unvorbereitete und wenig abgeklärte Beschlüsse sind zu verhindern. Erfüllt wird dieses Kriterium im Allgemeinen dann sein, wenn ein Antrag die Grundvorlage nur geringfügig modifiziert. Stimmbürger, die sich anhand derselben schon mit der Materie befasst haben, sollten auch einen solchen Vorschlag beurteilen können. Nicht entscheidungsreif sind demgegenüber Anträge, die überraschend auf gänzlich unerforschtes Terrain vorstossen. Den Teilnehmenden stünde dort zur Meinungsbildung bloss die kurze Debatte an der Gemeindeversammlung zur Verfügung. Ein auf solch unzulänglicher Basis zu Stande gekommenes Votum muss aber durchaus nicht ihrem wirklichen (informierten) Willen entsprechen und ist deshalb zu verhindern. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV verlangt, dass die Stimmberechtigten ihre politische Entscheidung gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Daraus wird ein Recht auf Information abgeleitet. Daraus kann unter anderem abgeleitet werden, dass ohne genügende Information keine wirkliche Meinungsbildung möglich ist und entsprechend in solchen Fällen eine Abstimmung unzulässig ist (vgl. zum Ganzen: Martin Schaub, Grenzen des Abänderungsantragsrechts an der Glarner Landsgemeinde, in: ZBl 2008 S. 249 ff.). Bei der Beurteilung, ob den Versammlungsteilnehmern genügende Entscheidungsgrundlagen vorliegen, sind insbesondere die Verfügbarkeit und Verbreitung von Informationen zum Abänderungsantrag, die Nähe zur Grundvorlage, der Überraschungseffekt, die Informationsmöglichkeiten an der Versammlung selber sowie die Komplexität des zu beurteilenden Geschäftes zu beachten (vgl. Schaub, a.a.O., S. 253 ff.). 5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass an der Gemeindeversammlung – für einen Teil der Stimmberechtigten auch überraschend – eine neue Finanzierungsart vorgeschlagen wurde, zu der im Vorfeld – ausser in bestimmten Kreisen – nicht informiert worden war. Die Information an der Versammlung über die Risiken eines Beitritts zur Genossenschaft war lückenhaft. Den Sicherheitsargumenten der Darlehensbefürworter (Grundpfandrecht, Verzinsung) wurden Argumente entgegengehalten (Haftung Genossenschaftsvermögen, Beteiligung am Ertrag), die – obschon so dargestellt – nicht gleichwertig waren. Dieser Eindruck wurde durch das Votum, der Gemeinderat habe beschlossen, dass es sich, ob Darlehen oder Anteilscheine, um gleichlautende Anträge, das heisst Anträge der gleichen Art, handle, möglicherweise noch verstärkt. Jedenfalls ist festzuhalten, dass an der Gemeindeversammlung in einem für die Stimmberechtigten – gerade auch vor dem Hintergrund der schwierigen finanziellen Lage der Gemeinde und der Tatsache, dass eine Beteiligung an einer Genossenschaft zur Betreibung eines Dorfladens nicht zu den ordentlichen Aufgaben einer Gemeinde gehört – sehr wichtigen Punkt, nämlich der Sicherheit der Investition, ungenügende und teilweise sogar falsche Angaben gemacht worden sind. Zusammen mit dem Umstand, dass die Vorlage nicht ordnungsgemäss traktandiert worden war, wiegt der Mangel schwer und war geeignet, sich auf das Resultat auszuwirken. Auch das Abstimmungsverhalten der Versammlungsteilnehmer widerspiegelt eine gewisse Unsicherheit. In der ersten Abstimmung, als der Antrag auf Beteiligung an der Genossenschaft über 200'000 Franken dem Antrag des Gemeinderates auf Gewährung des Darlehens über 100'000 Franken gegenübergestellt wurde, stimmten 24 für den Antrag des Gemeinderates und 34 für den Antrag des Genossenschaftspräsidenten. Gemäss Protokoll waren jedoch 86 Stimmberechtigte anwesend, das heisst, ein beträchtlicher Teil (28 Personen) hat sich der Stimme enthalten. Erst in der Schlussabstimmung, als nur noch der Antrag des Genossenschaftspräsidenten zur Diskussion stand, wurde diesem mit 52 Ja- zu 25 Nein-Stimmen zugestimmt. Insofern kann auch nicht von einem klaren Abstimmungsergebnis ausgegangen werden. Der Stimmenunterschied zwischen dem Antrag des Gemeinderates und dem Abänderungsantrag betrug lediglich 10 Stimmen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist daher nicht auszuschliessen, dass die Abstimmung bei korrekter Traktandierung"}