{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--343_2014-03-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10384", "Checksum": "074d02359157db8e94860db52728751f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 343", "2014 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.03.2014 RRE Nr. 343 (2014 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.03.2014 RRE Nr. 343 (2014 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.03.2014 RRE Nr. 343 (2014 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anträge an einer Gemeindeversammlung, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen selbständigen neuen Hauptantrag darstellen, sind unzulässig. Ein Abänderungsantrag ist nicht nur schon zulässig, weil er sich formell unter das angekündigte Traktandum oder den tatsächlichen Verhandlungsgegenstand subsumieren lässt. Entscheidend ist vielmehr, dass er sich inhaltlich, das heisst hinsichtlich seiner materiellen Tragweite, innerhalb der Grenzen hält und kein neues Geschäft zum Gegenstand hat, das weder vorschriftsgemäss vorberaten noch angekündigt worden ist und daher den gesetzlichen Voraussetzungen für eine gültige Beschlussfassung nicht genügt.\r\nBei der Beurteilung, ob den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern genügende Entscheidungsgrundlagen zu einem Abänderungsantrag vorliegen, sind insbesondere die Verfügbarkeit und Verbreitung von Informationen zum Abänderungsantrag, die Nähe zur Grundvorlage, der Überraschungseffekt, die Informationsmöglichkeiten an der Versammlung selber sowie die Komplexität des zu beurteilenden Geschäftes zu beachten. | Art. 34 Abs. 2 BV; § 106 Abs. 1 StRG, § 165 Abs. 2 StRG | Stimmrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:55", "Checksum": "c9663de86529121f795e9c1e0bf7f8ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 25.03.2014 RRE Nr. 343 (2014 VI Nr. 5)\nRegeste:\nAnträge an einer Gemeindeversammlung, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen selbständigen neuen Hauptantrag darstellen, sind unzulässig. Ein Abänderungsantrag ist nicht nur schon zulässig, weil er sich formell unter das angekündigte Traktandum oder den tatsächlichen Verhandlungsgegenstand subsumieren lässt. Entscheidend ist vielmehr, dass er sich inhaltlich, das heisst hinsichtlich seiner materiellen Tragweite, innerhalb der Grenzen hält und kein neues Geschäft zum Gegenstand hat, das weder vorschriftsgemäss vorberaten noch angekündigt worden ist und daher den gesetzlichen Voraussetzungen für eine gültige Beschlussfassung nicht genügt.\r\nBei der Beurteilung, ob den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern genügende Entscheidungsgrundlagen zu einem Abänderungsantrag vorliegen, sind insbesondere die Verfügbarkeit und Verbreitung von Informationen zum Abänderungsantrag, die Nähe zur Grundvorlage, der Überraschungseffekt, die Informationsmöglichkeiten an der Versammlung selber sowie die Komplexität des zu beurteilenden Geschäftes zu beachten. | Art. 34 Abs. 2 BV; § 106 Abs. 1 StRG, § 165 Abs. 2 StRG | Stimmrecht\n\n eine Haftung wie auch eine Nachschusspflicht ausgeschlossen sind. Grundsätzlich kann sie auch eine Rückzahlung der Anteilscheine verlangen, dies aber nur, soweit noch Vermögen vorhanden ist, und die Verwaltung kann die Rückzahlung bis drei Jahre hinausschieben. Was den Vorteil des Mitbestimmungsrechts betrifft, ist festzuhalten, dass die Gemeinde nur eine Stimme hat, obwohl sie rund die Hälfte des Genossenschaftskapitals stellt. Zurzeit gibt es gemäss Protokoll zur Gemeindeversammlung 84 Genossenschafter, die ebenfalls je eine Stimme haben. Ein effektives Mitbestimmungsrecht und eine Kontrolle über den eingezahlten Betrag fehlen damit. Vergleicht man also die in Frage stehenden konkreten Finanzierungsgeschäfte (innert 20 Jahren rückzahlbares grundpfändlich gesichertes und allenfalls zu verzinsendes Darlehen über 100'000 Franken und Kauf von Anteilscheinen der Genossenschaft \"dorflade x\" über 200'000 Franken) so sind sie hinsichtlich ihrer materiellen Tragweite, dem finanziellen Risiko und den rechtlichen Konsequenzen nicht gleichartig. Es handelte sich daher um ein neues Geschäft, das nicht ordentlich traktandiert worden ist. 5. Damit stellt sich die Frage, welche Auswirkungen der festgestellte Mangel hat. Nach § 165 Abs. 2 StRG wird eine Abstimmung nur aufgehoben, wenn Unregelmässigkeiten festgestellt sind und sich die Möglichkeit nicht ausschliessen lässt, dass die Unregelmässigkeiten das Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird namentlich auf die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung sowie auf die Grösse des Stimmenunterschiedes abgestellt. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 135 I 292 E. 4.4 S. 301). 5.1 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Mangel nicht nur gegenüber den Versammlungsteilnehmenden, sondern gerade auch gegenüber Personen, die nicht an der Versammlung teilnahmen, Wirkungen zeigte. Dadurch, dass die Beteiligung an der Genossenschaft \"dorflade x\" nicht ordnungsgemäss traktandiert und in der Abstimmungsbotschaft erwähnt war, war vor der Versammlung nicht allen Stimmberechtigten bewusst, dass statt über ein Darlehen von 100'000 Franken über eine Beteiligung in grösserem Umfang an der Genossenschaft abgestimmt würde. Wer sich alleine auf die Abstimmungsbotschaft des Gemeinderates stützte, konnte daraus nicht erkennen, dass bereits von Anfang an auch eine andere Finanzierung, das heisst die Zeichnung von Anteilscheinen, zur Diskussion stand und zum Thema an der Gemeindeversammlung werden könnte. Es ist nicht auszuschliessen, dass diese ungleiche Informationslage vor der Gemeindeversammlung Einfluss auf die Mobilisierung von Anhängern und Gegnern der Vorlage hatte. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um die Budget-Gemeindeversammlung handelte. Sie war gemäss Stellungnahme des Gemeinderates sehr gut besucht. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Stimmberechtigten, die an einem haushälterischen Umgang mit den Gemeindegeldern interessiert waren, an dieser Versammlung teilgenommen haben. 5.2 Allerdings war auch die Information an der Gemeindeversammlung selber lückenhaft. Wie sich aus dem Protokoll zur Gemeindeversammlung erkennen lässt, wurden die Folgen einer Annahme des Abänderungsantrages lediglich gestreift und oberflächlich diskutiert. Es lagen weder die Statuten der Genossenschaft vor, noch hat der Gemeinderat – der nota bene einen Tag vor der Versammlung von diesem Abänderungsantrag in Kenntnis gesetzt worden war – die Stimmberechtigten über die Vor- und Nachteile aufgeklärt. Die Auskunft kam vom Präsidenten der Genossenschaft, der ein persönliches Interesse am Abstimmungsausgang hatte und damit Partei war. Er teilte den Stimmberechtigten mit, dass die Gemeinde als Mitglied der Genossenschaft mitbestimmen, dass sie die Anteilscheine innert sechs Monaten auf Ende jeden Jahres zurückverlangen und dass sie am Erfolg partizipieren könne. Zudem erwähnte er, dass das Genossenschaftskapital für die Anteilscheine hafte, statt das Grundstück beim Darlehen, was gleichwertig sei. Nicht erwähnt wurde, dass die Gemeinde nur eine unter einer Vielzahl von Stimmen hat, dass die Rückzahlung drei Jahre verzögert werden kann und dass über die Verwendung des verbleibenden Reingewinns die Generalversammlung bestimmt. Auch nicht hingewiesen wurde auf die verschlechterte Stellung im Falle eines Konkurses der Genossenschaft. 5.3 Das Bundesgericht hielt bezüglich der Information von"}