{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--343_2014-03-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10384", "Checksum": "074d02359157db8e94860db52728751f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 343", "2014 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.03.2014 RRE Nr. 343 (2014 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.03.2014 RRE Nr. 343 (2014 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.03.2014 RRE Nr. 343 (2014 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anträge an einer Gemeindeversammlung, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen selbständigen neuen Hauptantrag darstellen, sind unzulässig. Ein Abänderungsantrag ist nicht nur schon zulässig, weil er sich formell unter das angekündigte Traktandum oder den tatsächlichen Verhandlungsgegenstand subsumieren lässt. 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Ein Abänderungsantrag ist nicht nur schon zulässig, weil er sich formell unter das angekündigte Traktandum oder den tatsächlichen Verhandlungsgegenstand subsumieren lässt. Entscheidend ist vielmehr, dass er sich inhaltlich, das heisst hinsichtlich seiner materiellen Tragweite, innerhalb der Grenzen hält und kein neues Geschäft zum Gegenstand hat, das weder vorschriftsgemäss vorberaten noch angekündigt worden ist und daher den gesetzlichen Voraussetzungen für eine gültige Beschlussfassung nicht genügt.\r\nBei der Beurteilung, ob den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern genügende Entscheidungsgrundlagen zu einem Abänderungsantrag vorliegen, sind insbesondere die Verfügbarkeit und Verbreitung von Informationen zum Abänderungsantrag, die Nähe zur Grundvorlage, der Überraschungseffekt, die Informationsmöglichkeiten an der Versammlung selber sowie die Komplexität des zu beurteilenden Geschäftes zu beachten. | Art. 34 Abs. 2 BV; § 106 Abs. 1 StRG, § 165 Abs. 2 StRG | Stimmrecht\n\n zinsloses Darlehen zu gewähren und traktandierte dieses für die Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2013. An der Versammlung stellte der Präsident der Genossenschaft dann den Antrag, dass statt eines zinslosen Darlehens über 100'000 Franken zu gewähren, Genossenschaftsanteile über 200'000 Franken zu zeichnen seien. Weitere Stimmberechtigte stellten den Antrag, dass das Darlehen zu verzinsen und grundpfändlich zu sichern sei. Als es um die Abstimmung ging, wurde dem Antrag des Gemeinderates (Darlehen über 100'000 Franken) der Antrag des Genossenschaftspräsidenten (Anteilscheine über 200'000 Franken) gegenübergestellt. Der Antrag des Genossenschaftspräsidenten obsiegte mit 34 zu 24 Stimmen. In der Schlussabstimmung wurde der Antrag des Genossenschaftspräsidenten mit 52 zu 25 Stimmen angenommen. 4.3 Der ursprüngliche Antrag des Gemeinderates, ein Darlehen über 100'000 Franken zu gewähren, wurde somit in zweifacher Weise abgeändert: Erstens masslich, das heisst, die finanzielle Zuwendung wurde verdoppelt, und zweitens auch sachlich, das heisst statt, einer Darlehensgewährung wurde die Zeichnung von Anteilscheinen und damit die Beteiligung der Gemeinde an der Genossenschaft \"dorflade x\" beschlossen. Mit einer masslichen Änderung eines Antrages ist regelmässig zu rechnen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.250/2006 vom 31.8.2006 E. 4.3). Dass ein Betrag gegenüber dem gemeinderätlichen Antrag gleich verdoppelt wird, stellt indes eine beachtliche Erhöhung dar. Viel bedeutender als die massliche Änderung ist allerdings die Änderung des Gegenstandes. Hier stellt sich die Frage, ob der Schritt von einem Darlehen zu einer Beteiligung an einer Genossenschaft – wie vom Gemeinderat vorgebracht – immer noch als finanzieller Beitrag gilt und es nicht darauf ankommt, in welcher Form er erbracht wird, oder ob die rechtlich ganz andere Unterstützung durch die Gemeinde ein neues Geschäft darstellt, das ordnungsgemäss hätte traktandiert werden müssen. 4.4 Bei einem Darlehen verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an vertretbaren Sachen (in der Regel Geld) und der Borger zur Rückerstattung desselben (Art. 312 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30.3.1911 [OR; SR 220]). Der Darleiher hat – über das vertraglich Abgemachte hinaus – keinen Einfluss darauf, wie das Darlehen verwendet wird. Gemäss den Ausführungen des Gemeindeammanns an der Gemeindeversammlung wäre das Darlehen aber in jedem Fall grundpfändlich sichergestellt worden. Zudem stand ein Antrag im Raum, wonach das Darlehen zu verzinsen sei. Die Genossenschaft ist in den Artikeln 828 ff. OR geregelt, wobei die meisten Bestimmungen dispositiver Natur sind, das heisst in den Statuten der Genossenschaft abweichend geregelt werden können. Gemäss den Statuten der Genossenschaft \"dorflade x\" wird die Mitgliedschaft in der Genossenschaft erworben durch Beschluss der Verwaltung nach Übernahme mindestens eines Anteilscheins (Art. 3). Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen (Art. 11). Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme (Art. 15). Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen (Art. 5). Anteilscheine können unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende jedes Geschäftsjahres zur Rückzahlung gekündigt werden. Die Verwaltung entscheidet über den Wert der zurückzuzahlenden Anteilscheine. Die Berechnung des Wertes erfolgt aufgrund des bilanzmässigen Reinvermögens unter Ausschluss aller Reserven. Die Rückzahlung darf den einbezahlten Teil des Nominalwertes indessen nicht übersteigen. Die Verwaltung ist befugt, die Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren hinauszuschieben, wenn es die finanzielle Lage der Genossenschaft erfordert (Art. 10). Als Darlehensgeberin ist die Gemeinde in einer anderen Position, als wenn sie Genossenschafterin ist. Bei einem Darlehen kann vereinbart werden, dass bei Zahlungsverzug der Borgerin die Rückzahlung des Darlehens sofort fällig wird. Diese Möglichkeit wäre aber im vorliegenden Fall nur bei einem verzinslichen Darlehen oder allenfalls bei gestaffelter Rückzahlung von Bedeutung. Wichtig ist hingegen die Sicherstellung des Darlehens mittels Grundpfand. Damit hätte die Gemeinde im Konkursfall eine starke Position und eine Bevorzugung vor den weiteren Gläubigern der Genossenschaft erhalten, das heisst insbesondere auch den Mitgliedern der Genossenschaft. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft bringt der Gemeinde zwar keine zusätzlichen finanziellen Risiken, da sowohl"}