{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--343_2014-03-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10384", "Checksum": "074d02359157db8e94860db52728751f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 343", "2014 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.03.2014 RRE Nr. 343 (2014 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.03.2014 RRE Nr. 343 (2014 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.03.2014 RRE Nr. 343 (2014 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anträge an einer Gemeindeversammlung, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen selbständigen neuen Hauptantrag darstellen, sind unzulässig. Ein Abänderungsantrag ist nicht nur schon zulässig, weil er sich formell unter das angekündigte Traktandum oder den tatsächlichen Verhandlungsgegenstand subsumieren lässt. Entscheidend ist vielmehr, dass er sich inhaltlich, das heisst hinsichtlich seiner materiellen Tragweite, innerhalb der Grenzen hält und kein neues Geschäft zum Gegenstand hat, das weder vorschriftsgemäss vorberaten noch angekündigt worden ist und daher den gesetzlichen Voraussetzungen für eine gültige Beschlussfassung nicht genügt.\r\nBei der Beurteilung, ob den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern genügende Entscheidungsgrundlagen zu einem Abänderungsantrag vorliegen, sind insbesondere die Verfügbarkeit und Verbreitung von Informationen zum Abänderungsantrag, die Nähe zur Grundvorlage, der Überraschungseffekt, die Informationsmöglichkeiten an der Versammlung selber sowie die Komplexität des zu beurteilenden Geschäftes zu beachten. | Art. 34 Abs. 2 BV; § 106 Abs. 1 StRG, § 165 Abs. 2 StRG | Stimmrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:55", "Checksum": "c9663de86529121f795e9c1e0bf7f8ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 25.03.2014 RRE Nr. 343 (2014 VI Nr. 5)\nRegeste:\nAnträge an einer Gemeindeversammlung, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen selbständigen neuen Hauptantrag darstellen, sind unzulässig. Ein Abänderungsantrag ist nicht nur schon zulässig, weil er sich formell unter das angekündigte Traktandum oder den tatsächlichen Verhandlungsgegenstand subsumieren lässt. Entscheidend ist vielmehr, dass er sich inhaltlich, das heisst hinsichtlich seiner materiellen Tragweite, innerhalb der Grenzen hält und kein neues Geschäft zum Gegenstand hat, das weder vorschriftsgemäss vorberaten noch angekündigt worden ist und daher den gesetzlichen Voraussetzungen für eine gültige Beschlussfassung nicht genügt.\r\nBei der Beurteilung, ob den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern genügende Entscheidungsgrundlagen zu einem Abänderungsantrag vorliegen, sind insbesondere die Verfügbarkeit und Verbreitung von Informationen zum Abänderungsantrag, die Nähe zur Grundvorlage, der Überraschungseffekt, die Informationsmöglichkeiten an der Versammlung selber sowie die Komplexität des zu beurteilenden Geschäftes zu beachten. | Art. 34 Abs. 2 BV; § 106 Abs. 1 StRG, § 165 Abs. 2 StRG | Stimmrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. Die Beschwerdeführenden rügen den Umstand, dass an der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2013 die Zeichnung von Genossenschaftsanteilscheinen über 200'000 Franken beschlossen wurde, obwohl die Gewährung eines zinslosen Darlehens über 100'000 Franken an die Genossenschaft traktandiert war. 4.1 Gemäss § 106 Abs. 1 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG; SRL Nr. 10) kann sich jeder Teilnehmer einer Gemeindeversammlung zu den Verhandlungsgegenständen äussern und Anträge stellen. Dieses Antragsrecht ermöglicht es den Stimmberechtigten, nicht nur sanktionierend zu Projekten der Exekutive Stellung zu nehmen, sondern gestaltend ihren Einfluss auf Rechtsetzung und Verwaltung in den Einwohnergemeinden auszuüben. Mittels des Antragsrechts kann somit das Handeln der Behörden nicht nur angeregt, sondern unmittelbar inhaltlich bestimmt werden (Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 186 f.). In der Befugnis der Stimmberechtigten, gemeinderätliche Vorlagen zu diskutieren und abzuändern, liegt der Sinn der Versammlungsdemokratie, ihr \"demokratischer Mehrwert\" gegenüber der Urnendemokratie, bei welcher der Stimmbürger eine Vorlage bloss annehmen oder verwerfen kann. Weder das Gemeindegesetz noch das Stimmrechtsgesetz sieht vor, dass die Stimmberechtigten Abänderungsanträge innert einer bestimmten Frist vor einer Gemeindeversammlung zu stellen haben und dass solche Anträge den Stimmberechtigten im Voraus bekannt zu geben sind. Mit inhaltlich unbekannten Abänderungsanträgen muss an der Gemeindeversammlung daher gerechnet werden (LGVE 2008 III Nr. 6 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_254/2011 vom 25.10.2011, E. 3.2.1, mit Verweis auf BGE 132 I 291 E. 4.1 S. 293 f.). Anträge, über die an der Gemeindeversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen zu einem traktandierten Gegenstand vorgebracht werden. Das unmittelbare Antragsrecht in der Gemeindeversammlung hat unselbständigen Charakter, das heisst, Antrag und Verhandlungsgegenstand müssen in einem engen Zusammenhang stehen. Umfang und Inhalt des Antragsrechts richten sich nach dem tatsächlichen Gegenstand des Geschäftes. Dieser muss in der veröffentlichten Traktandenliste enthalten sein. Entscheidend für die Frage der Zulassung eines Antrages ist somit die Frage nach dessen Unselbständigkeit gegenüber dem Geschäftsgegenstand. Es genügt nicht, dass Antrag und traktandiertes Geschäft in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sondern dem Antrag darf gegenüber dem traktandierten Geschäft keine Selbständigkeit zukommen. Abänderungsanträge, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen selbständigen neuen Hauptantrag darstellen, sind unzulässig. Für die Qualifikation eines Antrages als Abänderungsantrag genügt es nicht, dass er sich formell unter das angekündigte Traktandum oder den tatsächlichen Verhandlungsgegenstand subsumieren lässt. Entscheidend ist vielmehr, dass er sich inhaltlich, das heisst hinsichtlich seiner materiellen Tragweite, innerhalb der Grenzen hält und kein neues Geschäft zum Gegenstand hat, das weder vorschriftsgemäss vorberaten noch angekündigt worden ist und daher den gesetzlichen Voraussetzungen für eine gültige Beschlussfassung nicht genügt. Solche selbständigen Anträge bilden neue Hauptanträge, die an der gleichen Gemeindeversammlung nur in der allgemeinen Umfrage behandelt, nicht aber beschlossen werden können (zum Ganzen: LGVE 2008 III Nr. 6 E. 5.1; Stöckli, a.a.O., S. 197 f.; vgl. auch H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl. 2000, S. 135 ff., mit Beispielen). 4.2 Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dorfzentrum X ist unter anderem der Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Einstellhalle geplant. Die Baubewilligung wurde bereits erteilt. In diesem Haus soll ein Dorfladen einziehen. Um die Räumlichkeiten bereitzustellen, erwirbt die eigens dafür gegründete Genossenschaft \"dorflade x\" eine Stockwerkeigentumseinheit. Die Genossenschaft bezweckt die gemeinnützige Bereitstellung der Infrastruktur für die Führung und den Betrieb eines Dorfladens in X mit allen dazugehörenden direkten und indirekten Aktivitäten in gemeinsamer Selbsthilfe zugunsten ihrer Genossenschafter und den Einwohnern der Gemeinde X. Um einen Bankkredit zu erhalten, muss die Genossenschaft mindestens die Hälfte der Kosten, das heisst zirka 450'000 Franken, selber aufbringen. Sie beantragte daher beim Gemeinderat eine finanzielle Unterstützung über 150'000 bis 200'000 Franken in Form von Genossenschaftsanteilen oder eines zinslosen Darlehens. Der Gemeinderat beschloss, der Genossenschaft ein"}