, insbes. 478). Nachdem im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesgericht den Sachverhalt und die Anwendung des kantonalen Rechts bei einem leichten Eingriff nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft, genügt diese beschränkte Prüfungsbefugnis den Anforderungen an eine richterliche Prüfung im Sinne der EMRK nicht (BGE 118 I a 483). Aus diesen Erwägungen folgt, dass aufgrund des übergeordneten Rechts entgegen § 103 Abs. 3 StrG die von der Enteignung Betroffenen gegen den Einspracheentscheid des Regierungsrates innert 20 Tagen beim Verwa1tungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen können. |