Die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat zur Folge, dass nicht nur die Entschädigung, sondern auch die Zulässigkeit der Enteignung von einem Gericht beurteilt wird, dem eine umfassende Sach- und Rechtskontrolle, mithin eine volle Überprüfungsbefugnis zusteht (ZBl 1993 S. 117). Zu den Anforderungen, die an ein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu stellen sind, gehört nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte neben der Unabhängigkeit von der Verwaltung insbesondere auch die Möglichkeit einer umfassenden Überprüfung von Sachverhalt und Rechtsanwendung (ZBl 1993 S. 40).