, insbesondere 488). Der von Art. 6 Ziffer 1 EMRK verlangte gerichtliche Rechtsschutz zählt zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesrechts, denen die Kantone Rechnung zu tragen haben (BGE 118 I a 227). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der von der Erteilung des Enteignungsrechts betroffene Bürger verlangen, dass nicht nur über das Mass der Entschädigung, sondern auch über die Frage, ob eine Enteignung gerechtfertigt ist, ein Richter urteilt, der den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügt (BGE 114 I a 127 f.). Die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff.