Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat indessen jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Die anderslautende auslegende Erklärung der Schweiz zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist vom Bundesgericht als ungültig erklärt worden (BGE 118 I a 473 ff., insbesondere 488).