Nachdem der vorliegende Einsprache- und Genehmigungsentscheid nicht unter die abschliessende Aufzählung von § 103 Abs. 3 StrG fällt, kann nach dieser Bestimmung gegen den Entscheid des Regierungsrates keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ergriffen werden. Der Entscheid des Regierungsrates ist demnach kantonalrechtlich letztinstanzlich und kann innert 30 Tagen seit der Zustellung nur mit der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 84ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). Nach Art. 6 Ziff.