| | Entscheid: | Mit der Genehmigung des Strassenprojekts wird dem Kanton als Träger der Strassenbaulast von Kantonsstrassen das Enteignungsrecht erteilt, soweit eine Enteignung zur Erfüllung der Aufgaben aus der Strassenbaulast erforderlich und eine Verständigung nicht möglich ist (§ 77 Abs. 1 StrG). Nachdem der vorliegende Einsprache- und Genehmigungsentscheid nicht unter die abschliessende Aufzählung von § 103 Abs. 3 StrG fällt, kann nach dieser Bestimmung gegen den Entscheid des Regierungsrates keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ergriffen werden.