Auch wenn Kinder und Jugendliche, die von finanziell schwachen Eltern stammen, es dadurch schwer haben, von ihrem grundsätzlichen Anspruch gemäss § 15 Abs. 1 kBüG Gebrauch zu machen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die finanziellen Umstände von der Einbürgerungsbehörde mitberücksichtigt werden. Wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen als ungenügend beurteilt und das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, so hat sie daher ihr Ermessen pflichtgemäss und im Einklang mit dem Sinn und Zweck des eidgenössischen und kantonalen Bürgerrechtsgesetzes ausgeübt. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen. |