Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sich die familiäre Situation in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse allenfalls verbessert hat oder wenn er selber erwerbstätig ist, ein neues Einbürgerungsgesuch zu stellen. Auch wenn Kinder und Jugendliche, die von finanziell schwachen Eltern stammen, es dadurch schwer haben, von ihrem grundsätzlichen Anspruch gemäss § 15 Abs. 1 kBüG Gebrauch zu machen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die finanziellen Umstände von der Einbürgerungsbehörde mitberücksichtigt werden.