Mit der Verschuldung gefährden die Eltern nicht nur ihre eigene wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit, sondern auch diejenige ihrer minderjährigen Kinder. Es ist daher sachgerecht, wenn die Vorinstanz den finanziellen Leumund der Eltern bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen des minderjährigen Beschwerdeführers mitberücksichtigt. (…) 6.5 (…) Insgesamt erfüllen die Eltern des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen einwandfreien finanziellen Leumund nicht.