296 Abs. 1 ZGB). Wie bereits in Erwägung 5.3 festgehalten wurde, haben die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes unter anderem seine Erziehung zu leiten und für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). In einer Familie mit minderjährigen Kindern im Schulalter prägen im Wesentlichen die Eltern den finanziellen Leumund mit ihren Ausgaben und Einnahmen. Das Kind steht in einer finanziellen Abhängigkeit zu seinen Eltern. Mit der Verschuldung gefährden die Eltern nicht nur ihre eigene wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit, sondern auch diejenige ihrer minderjährigen Kinder.