Die Eltern gehen zwar einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach und erhalten auch wirtschaftliche Sozialhilfe ausbezahlt, um ihr soziales Existenzminimum zu sichern. Die Tatsache, dass gegen sie trotzdem wiederholt und während Jahren Betreibungen eingeleitet werden mussten, zeigt indessen, dass sie über ihren finanziellen Verhältnissen leben und diese damit nicht im Griff haben. (…) Bei dieser Ausgangslage erfüllen die Eltern des Beschwerdeführers zusammenfassend die Voraussetzungen für einen einwandfreien finanziellen Leumund nicht. Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der elterlichen Sorge (Art. 296 Abs. 1 ZGB).