Zusammenfassend ergibt sich, dass gegen die Eltern des Beschwerdeführers während mehrerer Jahre bis in die heutige Zeit Betreibungen eingeleitet und Verlustscheine mit einem hohen Betrag ausgestellt werden mussten. Auch wenn gewisse Betreibungen, bei denen Rechtsvorschlag erhoben worden ist, aufgrund der obigen Ausführungen nicht mehr zu beachten sind, weisen die Eltern des Beschwerdeführers über Jahre hinweg zahlreiche Betreibungsregistereinträge auf, die grundsätzlich ein Hindernis für eine Einbürgerung darstellen. Die Eltern gehen zwar einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach und erhalten auch wirtschaftliche Sozialhilfe ausbezahlt, um ihr soziales Existenzminimum zu sichern.