4.7.3.2, S. 38). 6.2.2 Die Eltern des Beschwerdeführers gehen einer im Stundenlohn entlöhnten Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Trotzdem reicht das Einkommen offenbar nicht aus, um alle Verpflichtungen, welche sie eingehen, zu begleichen. (…) Der Beschwerdeführer räumt im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege selbst ein, dass seine Eltern verschuldet seien. 6.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass gegen die Eltern des Beschwerdeführers während mehrerer Jahre bis in die heutige Zeit Betreibungen eingeleitet und Verlustscheine mit einem hohen Betrag ausgestellt werden mussten.