Verlustscheine, die älter als fünf Jahre sind, sind gemäss Praxis des Bundes kein Hindernis für die Einbürgerung, wenn während dieser Zeit keine neuen Verlustscheine oder Betreibungen dazu gekommen sind. Der Bund kann in besonderen Fällen die Einbürgerungsbewilligung verweigern, wenn z.B. Verlustscheine von mehr als Fr. 50'000.-- bestehen (Merkblätter Einbürgerungsvoraussetzungen im Schulungsordner für Bürgerrechtskommissionen, Merkblatt "Betreibungsrechtlicher Leumund und Steuerschulden", herausgegeben vom Justiz- und Sicherheitsdepartement, Amt für Gemeinden, Stand 2008; Handbuch Bürgerrecht des Bundesamtes für Migration, Stand 27.12.2013, Ziff. 4.7.3.2, S. 38).