Die Gemeinden haben den Sachverhalt abzuklären. Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind bei der Beurteilung des Gesuchs nicht zu beachten, sofern der Rechtsvorschlag vor mehr als einem Jahr erfolgt ist und die Betreibung nicht fortgesetzt wurde (Rechtsöffnungsverfahren vor dem Gericht). Verlustscheine, die älter als fünf Jahre sind, sind gemäss Praxis des Bundes kein Hindernis für die Einbürgerung, wenn während dieser Zeit keine neuen Verlustscheine oder Betreibungen dazu gekommen sind.