Der finanzielle Leumund wird im Bundesrecht unter die Voraussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung subsumiert (Art. 14 lit. c Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0], § 12 lit. c kantonales Bürgerrechtsgesetz [kBüG; SRL Nr. 2]). Im kantonalen Recht wird der gute Ruf mit dem Betreibungsregisterauszug geprüft. Hängige Betreibungen, Verlustscheine oder ein Konkurs sind grundsätzlich ein Hindernis für die Einbürgerung. Von dieser Regelung kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. Solche Ausnahmefälle werden durch spezielle Notsituationen oder Unverschulden begründet. Die Gemeinden haben den Sachverhalt abzuklären.