SR 142.205) zeigt sich ihr Beitrag zur Integration in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung. Erfüllt eine ausländische Person diese Integrationsvoraussetzungen, kann ihr die Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf - statt ordentlicherweise nach zehn Jahren - erteilt werden (vgl. Art. 34 AuG). Der Begriff Integration umfasst viele Aspekte. Notwendig ist in jedem Fall eine Gesamtbeurteilung der Integrationssituation (vgl. dazu Handbuch