4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) zeigt sich ihr Beitrag zur Integration in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung.