Aus Erwägung 5.3 ergibt sich, dass die Vorinstanz grundsätzlich die gesamte Integrationssituation der Familie bei der Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers mitberücksichtigen durfte. Es ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob diese Integrationssituation der Familie die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers rechtfertigt, obwohl die Eltern des Beschwerdeführers im Gegensatz zum Fall im Bundesgerichtsurteil 1D_7/2011 einer Erwerbstätigkeit nachgehen.