Vor diesem Hintergrund hat es das Bundesgericht als zulässig erachtet, wenn die für die Erteilung des Bürgerrechts zuständige Gemeindebehörde auch bei selbständigen Gesuchen von Minderjährigen die gesamte Integrationssituation der Familie, insbesondere deren finanziellen Leumund, in ihrem Entscheid mitberücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2011 vom 3.11.2011 E. 4.3 ff.). Der Beschwerdeführer wendet im Zusammenhang mit dem erwähnten Bundesgerichtsurteil ein, dieses gelange in der vorliegenden Situation nicht zur Anwendung, weil der vorliegende Fall anders gelagert sei als der Sachverhalt, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde liege.