Den Eltern steht in Bezug auf die Lebensgestaltung ihres Kindes die primäre Entscheidkompetenz gegenüber dem Staat, Dritten und dem Kind zu. Vor diesem Hintergrund hat es das Bundesgericht als zulässig erachtet, wenn die für die Erteilung des Bürgerrechts zuständige Gemeindebehörde auch bei selbständigen Gesuchen von Minderjährigen die gesamte Integrationssituation der Familie, insbesondere deren finanziellen Leumund, in ihrem Entscheid mitberücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2011 vom 3.11.2011 E. 4.3 ff.).