{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--340_2015-03-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10471", "Checksum": "1a1ba978cdea7e7e21e0aab6e29cb640"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 340", "2015 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 24.03.2015 RRE Nr. 340 (2015 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 24.03.2015 RRE Nr. 340 (2015 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 24.03.2015 RRE Nr. 340 (2015 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Individuelle Einbürgerung von Minderjährigen. 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Es ist daher sachgerecht, bei einer individuellen Einbürgerung von Minderjährigen in diesem Alter den finanziellen Leumund der Eltern bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen mitzuberücksichtigen. | § 12 lit. a kBüG, § 15 Abs. 1 kBüG | Bürgerrecht\n\n Einbürgerung. Von dieser Regelung kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. Solche Ausnahmefälle werden durch spezielle Notsituationen oder Unverschulden begründet. Die Gemeinden haben den Sachverhalt abzuklären. Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind bei der Beurteilung des Gesuchs nicht zu beachten, sofern der Rechtsvorschlag vor mehr als einem Jahr erfolgt ist und die Betreibung nicht fortgesetzt wurde (Rechtsöffnungsverfahren vor dem Gericht). Verlustscheine, die älter als fünf Jahre sind, sind gemäss Praxis des Bundes kein Hindernis für die Einbürgerung, wenn während dieser Zeit keine neuen Verlustscheine oder Betreibungen dazu gekommen sind. Der Bund kann in besonderen Fällen die Einbürgerungsbewilligung verweigern, wenn z.B. Verlustscheine von mehr als Fr. 50'000.-- bestehen (Merkblätter Einbürgerungsvoraussetzungen im Schulungsordner für Bürgerrechtskommissionen, Merkblatt \"Betreibungsrechtlicher Leumund und Steuerschulden\", herausgegeben vom Justiz- und Sicherheitsdepartement, Amt für Gemeinden, Stand 2008; Handbuch Bürgerrecht des Bundesamtes für Migration, Stand 27.12.2013, Ziff. 4.7.3.2, S. 38). 6.2.2 Die Eltern des Beschwerdeführers gehen einer im Stundenlohn entlöhnten Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Trotzdem reicht das Einkommen offenbar nicht aus, um alle Verpflichtungen, welche sie eingehen, zu begleichen. (…) Der Beschwerdeführer räumt im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege selbst ein, dass seine Eltern verschuldet seien. 6.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass gegen die Eltern des Beschwerdeführers während mehrerer Jahre bis in die heutige Zeit Betreibungen eingeleitet und Verlustscheine mit einem hohen Betrag ausgestellt werden mussten. Auch wenn gewisse Betreibungen, bei denen Rechtsvorschlag erhoben worden ist, aufgrund der obigen Ausführungen nicht mehr zu beachten sind, weisen die Eltern des Beschwerdeführers über Jahre hinweg zahlreiche Betreibungsregistereinträge auf, die grundsätzlich ein Hindernis für eine Einbürgerung darstellen. Die Eltern gehen zwar einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach und erhalten auch wirtschaftliche Sozialhilfe ausbezahlt, um ihr soziales Existenzminimum zu sichern. Die Tatsache, dass gegen sie trotzdem wiederholt und während Jahren Betreibungen eingeleitet werden mussten, zeigt indessen, dass sie über ihren finanziellen Verhältnissen leben und diese damit nicht im Griff haben. (…) Bei dieser Ausgangslage erfüllen die Eltern des Beschwerdeführers zusammenfassend die Voraussetzungen für einen einwandfreien finanziellen Leumund nicht. Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der elterlichen Sorge (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Wie bereits in Erwägung 5.3 festgehalten wurde, haben die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes unter anderem seine Erziehung zu leiten und für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). In einer Familie mit minderjährigen Kindern im Schulalter prägen im Wesentlichen die Eltern den finanziellen Leumund mit ihren Ausgaben und Einnahmen. Das Kind steht in einer finanziellen Abhängigkeit zu seinen Eltern. Mit der Verschuldung gefährden die Eltern nicht nur ihre eigene wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit, sondern auch diejenige ihrer minderjährigen Kinder. Es ist daher sachgerecht, wenn die Vorinstanz den finanziellen Leumund der Eltern bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen des minderjährigen Beschwerdeführers mitberücksichtigt. (…) 6.5 (…) Insgesamt erfüllen die Eltern des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen einwandfreien finanziellen Leumund nicht. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Volljährigkeit und somit bis auf weiteres unter der elterlichen Sorge seiner Eltern steht, wirkt sich der schlechte finanzielle Leumund der Eltern auch nachteilig auf den Beschwerdeführer aus und gefährdet seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit. In einer Familie mit minderjährigen Kindern im Schulalter prägen im Wesentlichen die Eltern den finanziellen Leumund mit ihren Ausgaben und Einnahmen. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sich die familiäre Situation in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse allenfalls verbessert hat oder wenn er selber erwerbstätig ist, ein neues Einbürgerungsgesuch zu stellen. Auch wenn Kinder und Jugendliche, die von finanziell schwachen Eltern stammen, es dadurch schwer haben, von ihrem grundsätzlichen Anspruch gemäss § 15 Abs. 1 kBüG Gebrauch zu machen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die finanziellen Umstände von der Einbürgerungsbehörde mitberücksichtigt werden. Wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen als ungenügend beurteilt und das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, so hat sie daher ihr Ermessen pflichtgemäss und im Einklang mit dem Sinn und Zweck des eidgenössischen und kantonalen Bürgerrechtsgesetzes ausgeübt. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen. |"}