{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--340_2015-03-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10471", "Checksum": "1a1ba978cdea7e7e21e0aab6e29cb640"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 340", "2015 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 24.03.2015 RRE Nr. 340 (2015 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 24.03.2015 RRE Nr. 340 (2015 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 24.03.2015 RRE Nr. 340 (2015 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Individuelle Einbürgerung von Minderjährigen. In einer Familie mit minderjährigen Kindern im Schulalter prägen im Wesentlichen die Eltern die finanzielle Situation mit ihren Ausgaben und Einnahmen. Es ist daher sachgerecht, bei einer individuellen Einbürgerung von Minderjährigen in diesem Alter den finanziellen Leumund der Eltern bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen mitzuberücksichtigen. | § 12 lit. a kBüG, § 15 Abs. 1 kBüG | Bürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:30", "Checksum": "871823f3db360f01a9c0fa2832b6991d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 24.03.2015 RRE Nr. 340 (2015 VI Nr. 3)\nRegeste:\nIndividuelle Einbürgerung von Minderjährigen. In einer Familie mit minderjährigen Kindern im Schulalter prägen im Wesentlichen die Eltern die finanzielle Situation mit ihren Ausgaben und Einnahmen. Es ist daher sachgerecht, bei einer individuellen Einbürgerung von Minderjährigen in diesem Alter den finanziellen Leumund der Eltern bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen mitzuberücksichtigen. | § 12 lit. a kBüG, § 15 Abs. 1 kBüG | Bürgerrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5.3 Nach Art. 301 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) leiten die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Sie haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Familiensituation darf für die Frage der Integration eines minderjährigen Beschwerdeführers herangezogen werden. Es liegt in der Natur von Minderjährigen, dass sie dem elterlichen Haushalt noch nicht entwachsen sind und insofern zu den Eltern sowohl eine emotionale als auch eine finanzielle Abhängigkeit besteht. Den Eltern steht in Bezug auf die Lebensgestaltung ihres Kindes die primäre Entscheidkompetenz gegenüber dem Staat, Dritten und dem Kind zu. Vor diesem Hintergrund hat es das Bundesgericht als zulässig erachtet, wenn die für die Erteilung des Bürgerrechts zuständige Gemeindebehörde auch bei selbständigen Gesuchen von Minderjährigen die gesamte Integrationssituation der Familie, insbesondere deren finanziellen Leumund, in ihrem Entscheid mitberücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2011 vom 3.11.2011 E. 4.3 ff.). Der Beschwerdeführer wendet im Zusammenhang mit dem erwähnten Bundesgerichtsurteil ein, dieses gelange in der vorliegenden Situation nicht zur Anwendung, weil der vorliegende Fall anders gelagert sei als der Sachverhalt, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde liege. Dort sei den Eltern zur Last gelegt worden, dass sie – im Gegensatz zu seinen Eltern – keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würden und auch keine darauf gerichteten Bemühungen unternommen hätten. 6. Aus Erwägung 5.3 ergibt sich, dass die Vorinstanz grundsätzlich die gesamte Integrationssituation der Familie bei der Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers mitberücksichtigen durfte. Es ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob diese Integrationssituation der Familie die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers rechtfertigt, obwohl die Eltern des Beschwerdeführers im Gegensatz zum Fall im Bundesgerichtsurteil 1D_7/2011 einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 6.1 Integration ist die Aufnahme ausländischer Personen in die schweizerische Gesellschaft und die Bereitschaft, sich in die schweizerische gesellschaftliche Umwelt einzufügen, ohne deswegen die angestammte kulturelle Eigenart und Staatsangehörigkeit preiszugeben. Vertrautsein meint als Folge der Eingliederung die Übernahme schweizerischer Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26.8.1987, in: BBl 1987 III 293 S. 304 f.). Von der ausländischen Bevölkerung in der Schweiz wird erwartet, dass sie sich in die hiesigen Verhältnisse integriert. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) zeigt sich ihr Beitrag zur Integration in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung. Erfüllt eine ausländische Person diese Integrationsvoraussetzungen, kann ihr die Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf - statt ordentlicherweise nach zehn Jahren - erteilt werden (vgl. Art. 34 AuG). Der Begriff Integration umfasst viele Aspekte. Notwendig ist in jedem Fall eine Gesamtbeurteilung der Integrationssituation (vgl. dazu Handbuch Bürgerrecht des Bundesamtes für Migration, Stand 27.12.2013, Ziff. 4.7.2.1, S. 23; Leitfaden \"Einschätzung des Integrationsstandes\" des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, Amt für Gemeinden, 2014). Es gibt einerseits die strukturelle Integration, womit die Eingliederung in die Grundstrukturen unserer Gesellschaft gemeint ist (Eingliederung in die Arbeitswelt, Ausbildung, Wohnsituation, Beachten der Rechtsordnung). Es gibt aber auch die soziale und kulturelle Integration, welche die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben betrifft (Familie, Freunde, Kolleginnen und Kollegen bei der Arbeit und in der Freizeit, Nachbarschaft, Vereine, Kirchen und andere Religionsgemeinschaften). Es ist davon auszugehen, dass die Familie einen Einfluss auf die Integration von Kindern hat. 6.2 Die Vorinstanz orientierte sich bei ihrem Entscheid und ihrer Begründung am ersten Einbürgerungsverfahren der Familie des Beschwerdeführers, das diese vier Jahre früher eingeleitet hatte. Dieses wurde von der Familie schliesslich zurückgezogen, nachdem ihr die Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen wegen der vielen Betreibungen und offenen Verlustscheine nicht erfüllt seien und ihr Gesuch daher abgelehnt werden müsste. 6.2.1 Der finanzielle Leumund wird im Bundesrecht unter die Voraussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung subsumiert (Art. 14 lit. c Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0], § 12 lit. c kantonales Bürgerrechtsgesetz [kBüG; SRL Nr. 2]). Im kantonalen Recht wird der gute Ruf mit dem Betreibungsregisterauszug geprüft. Hängige Betreibungen, Verlustscheine oder ein Konkurs sind grundsätzlich ein Hindernis für die"}