Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. 4. Die Beschwerdeführer wenden schliesslich ein, während der Dauer der Stellensuche würde während einiger Zeit kein Einkommen eingehen, wodurch sich ihre finanzielle Lage noch verschlechtern würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 seine selbständige Arbeit als Schlosser auch während der Stellensuche zumindest vorläufig fortführen könnte. Anzufügen ist auch, dass es ihm selbstverständlich freisteht, ein erneutes Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe zu stellen, sofern er sich in zumutbarer Weise erfolglos um eine Arbeit bemüht hat. Auch dieser Einwand der Beschwerdeführer erweist sich mithin als unbegründet. |