Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer 1 zudem derzeit mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht voll ausgelastet. Es wäre ihm daher ohne weiteres möglich, eine Teilzeitarbeit zu suchen und daneben seine eingegangenen Aufträge auszuführen oder allenfalls zusätzlich zu seinen Kunstarbeiten gewöhnliche Schlosserarbeiten zu übernehmen. Dies würde von der Fremdenpolizei des Kantons Luzern auch ohne weiteres bewilligt (Aktennotiz vom 24. November 1995). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.