Damit steht fest, dass er sich nicht in zumutbarem Masse um Arbeit bemüht hat. Die Argumentation der Beschwerdeführer verfängt somit nicht. 3. Unbehilflich ist ferner der Einwand der Beschwerdeführer, der Beschwerdeführer 1 müsste mit Konventionalstrafen rechnen, wenn er infolge der Aufnahme einer andern Erwerbstätigkeit die eingegangenen Aufträge nicht fristgerecht erfüllen könnte. Dass er solche Klauseln eingegangen ist, beweisen die Beschwerdeführer nicht. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer 1 zudem derzeit mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht voll ausgelastet.