Der Beschwerdeführer 1 hat jedoch bis heute nie um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung für die Arbeitsaufnahme nachgesucht. Daraus ist zu schliessen, dass er sich bis heute nicht ernsthaft um eine Stelle bemüht hat. Er hat denn auch trotz mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz keine Bewerbungsschreiben oder Absagen von potentiellen Arbeitgebern zu den Akten gegeben (vgl. Aktennotiz vom 23. November 1995). Auch vor der Rechtsmittelinstanz brachte er trotz mehrmaliger Möglichkeit keine Beweise vor, die auf eine ernsthafte, jedoch erfolglose Stellensuche schliessen liessen. Damit steht fest, dass er sich nicht in zumutbarem Masse um Arbeit bemüht hat.