Der Beschwerdeführer 1 bestreitet zwar mit Brief vom 30. November 1995 diese Darstellungen. Aufgrund der Auskunft der Fremdenpolizei des Kantons Luzern ist allerdings erstellt, dass die Aufenthaltsbewilligung B kein Hindernis für eine Arbeitsaufnahme ist. Aus fremdenpolizeilichen Gründen steht damit einer Erlaubnis der Erwerbsaufnahme nichts entgegen. Die Fremdenpolizei weiss sogar, dass beispielsweise die Kunstschlosserei W in K immer wieder ausländische Staatsangehörige anstellt. Der Beschwerdeführer 1 hat jedoch bis heute nie um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung für die Arbeitsaufnahme nachgesucht.