Die Fremdenpolizei könnte dem Beschwerdeführer 1 sogar eine konkrete Adresse für eine Bewerbung nennen. Es sei sogar vorstellbar, dass die Fremdenpolizei ein Gesuch um Aufnahme einer selbständigen Arbeit auf dem Gebiet der Kunstschlosserei und zusätzliche gewöhnliche Schlosserarbeiten bewilligen würde. Der Beschwerdeführer 1 habe jedoch weder früher im Kanton Z noch im Kanton Luzern jemals ein Gesuch um fremdenpolizeiliche Erlaubnis, eine Arbeit aufzunehmen, gestellt. Er habe somit auch für die heutige selbständige Erwerbstätigkeit keine fremdenpolizeiliche Bewilligung. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet zwar mit Brief vom 30. November 1995 diese Darstellungen.